Die Vorsorgevollmacht - Absicherung in schwierigen Zeiten
Die Vorsorgevollmacht definiert eine bestimmte Person, die im Falle eine Notfalls oder einer Notsituation bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber übernimmt und Entscheidungen trifft. Durch die Vorsorgevollmacht kann die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers umgangen werden. Damit gilt sie vor allem dann, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr geschäfts- und/oder einwilligungsfähig ist.
Folgende Geschäftsbereiche kann der Vollmachtgeber in einer Vollmacht klären:
- Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten: Bei diesem Geschäftsbereich regelt der Bevollmächtigte, wo sich der Patient aufhalten soll.
- Vermögensverwaltung: Der Bevollmächtigte darf dann Konten verwalten oder z. B. ein Haus verkaufen.
- Gesundheitssorge: Der Bevollmächtigte kann entscheiden, ob der Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt werden soll. Darüber hinaus kann er medizinischen Untersuchungen zustimmen.
- Behörden, Gerichte: Er kann einen Anwalt im Namen des Vollmachtgebers bestellen und Behördengänge erledigen.
- Post- und Fernmeldeverkehr: Der Bevollmächtige darf Post öffnen oder Handyverträge kündigen.
- Todesfall: In diesem Fall darf der Bevollmächtige Entscheidungen rund um die Beerdigung treffen.
Wer eine Vorsorgevollmacht unterschreibt, sollte vollstes Vertrauen in seinen Bevollmächtigten haben. Wird dieser nicht eigenständig festgelegt, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Dieser ist meist hauptberuflich tätig und wird vom Gericht für verschiedene Aufgaben berufen. Alternativ hat die Justiz jedoch auch die Möglichkeit, ein Familienmitglied als Bevollmächtigten festzulegen.
Häufig wird die Vorsorgevollmacht mit der Patientenverfügung verwechselt. Hierbei handelt es sich allerdings lediglich um eine Willenserklärung einer Person. Sie kommt zum Einsatz, wenn der Patient seinen Willen nicht mehr eigenständig äußern kann. So schreibt sie z.B. vor, was sich der Betroffnen in verschiedenen medizinischen Situationen wünscht, etwa hinsichtlich lebensverlangender Maßnahmen. Demnach hält die Patientenverfügung nur den Wunsch zu medizinischen Fragen fest. Diese werden durch einen Bevollmächtigten umgesetzt.
Gesetzliche Regelungen zur Vorsorgevollmacht finden sich in §§1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das BGB legt hierbei insbesondere fest, in welchen Fällen ein Bevollmächtigter eintritt. Zudem wird definiert, dass eine Vorsorgevollmacht nur dann gültig ist, wenn der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist, was bedeutet, dass er volljährig sein und seinen Willen frei äußern können muss. Eine bestimmte Form muss jedoch nicht gewahrt werden. Grundsätzlich ist es auch möglich, die Vorsorgevollmacht mündlich auszusprechen, jedoch kann in diesem Fall nicht gewährleistet werden, dass sie wirklich anerkannt wird. Eine schriftliche Form ist daher zu empfehlen. Ein Notar muss die Vorsorgevollmacht nicht unterzeichnen. Dennoch kann dieser die Rechtswirksamkeit der Vollmacht prüfen und die Identität des Vollmachtgebers festhalten. Hat der Notar Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, muss er dies in der Urkunde vermerken.
Umfasst die Vorsorgevollmacht auch Bank- und Grundstückgeschäfte, muss in jedem Fall ein Notar hinzugezogen werden. Dieser kann Abschriften erstellen, welche er vorlegen kann, wenn weitere Institutionen die Vorsorgevollmacht einsehen wollen. Umfasst sie zudem medizinische Entscheidungen, die ggf. zum Tod führen können, muss sie in schriftlicher Form vorliegen. Die medizinischen Eingriffe müssen ausdrücklich und umfassend beschrieben werden. Das legt der § 1904 Abs. 5 BGB fest. Gleiches gilt im Übrigen auch für freiheitsentziehende Maßnahmen oder wenn der Vollmachtgeber einwilligt, dass sein Bevollmächtigter ihn vor Gericht vertreten darf.
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