Patientenverfügungsgesetz seit 1. September 2009 rechtskräftig
Nach vielen Jahren der Diskussion im Bundestag trat am 1. September 2009 das Patientenverfügungsgesetz in Kraft. Danach können kranke Menschen, die sich nicht mehr mündlich ausdrücken können, durch eine schriftliche Willenserklärung den Umgang mit Ihrer Untersuchung, Behandlung oder Pflege festlegen. Bislang war die Umsetzung solcher Verfügungen rechtlich und moralisch brisant für Ärzte, sind sie doch dem hippokratischen Eid verpflichtet. Dieser verlangt von Ärzten, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um das Leben eines Menschen zu retten oder zu verlängern.
Mit dem neuen Gesetz müssen die Ärzte und Angehörigen dem festgeschriebenen Wunsch in einer Patientenverfügung Folge leisten. Dazu gehört beispielsweise die Einstellung lebenserhaltender medizinischer Maßnahmen, wenn der Fall eintritt, dass ein Patient nach einer Operation ins Koma fällt. Die Ausführung geschieht dabei unabhängig vom Stadium der Krankheit, sprich, sie ist auch schon vor dem Erreichen der Sterbephase gültig.
Patientenverfügung nur mit Vorsorgevollmacht gültig
Allerdings reicht die Patientenverfügung für die Willensumsetzung allein nicht aus. Es bedarf zusätzlich einer Person, welche die Entscheidung für den Kranken trifft oder dessen Willen durchsetzt. Eine entsprechende Vorsorgevollmacht verfügt dabei, welche Person – ganz gleich ob Familienangehöriger, Ehe-, Lebenspartner, Geschwister, Kind oder Freund – bevollmächtigt wird, Anweisungen zu erteilen oder die Angaben einer Patientenverfügung durchzusetzen. Eine Patientenverfügung ist also nur in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht realisierbar.
Möglichkeiten der Vorsorge
Um im Ernstfall eines Unfalls, einer riskanten Operation oder schweren Krankheit vorbereitet zu sein, können folgende Vorsorgeformen getroffen werden:
• Vorsorgevollmacht
• Betreuungsverfügung
• Patientenverfügung
Vorsicht bei der Beratung zum Verfassen von Patientenverfügungen
Damit der eigene Willen wunschgemäß umgesetzt werden kann, muss das Schriftstück konkret formuliert sein, das heißt, die tatsächliche Behandlungssituation muss in der Patientenverfügung genau geregelt sein. Dazu sollte sich jeder gründlich informieren. Hierbei allerdings ist Vorsicht geboten, denn zahlreiche Beratungsanbieter fordern nicht selten überhöhte Preise. Die Deutsche Hospiz Stiftung hat hierzu unter www.12-punkte-check.de eine Liste mit Fragen erstellt, die einen Überblick darüber geben, worauf man bei der Abfassung einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht achten muss. Dies hilft im Vorfeld einer Beratung dabei, die Qualität der Beratungsleistung und Angebote zu vergleichen.
Übrigens: Schon vor dem offiziellen Gesetz verfasste Patientenverfügungen müssen nicht neu erstellt werden. Sie sind nach wie vor gültig, sollten aber nach Möglichkeit auf ihre Aktualität hin überprüft werden.


